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Gesetzliche Gewährleistung bei Gebrauchtfahrzeugen

 

„Der Mangel war bei Kauf bereits angelegt“.

Zum Leidwesen aller Autohändler taucht dieser unheilvolle Satz immer wieder bei der Begutachtung von Schadensfällen auf. Die KFZ-Sachverständigen halten sich durch diesen Satz den Rücken frei und die Richter fällen ein schnelles Urteil zu Lasten des Kfz-Händlers. Diese Oberflächlichkeit widerspricht jeglicher Logik, da an allen Verschleißpaarungen der Metall – an - Metall – Abrieb schon bei Neufahrzeugen ab dem ersten Kilometer Fahrleistung einsetzt und gleichmäßig seinen Fortgang nimmt bis je nach Fahrzeugmarke und Type der verschleißbedingte Schadensfall eintritt. Bei in Fachkreisen bekannten Fahrzeugtypen geschieht dies oftmals schon nach 40.000km, während andere Fahrzeugtypen  -  insbesondere Dieselfahrzeuge bestimmter Marken  -  gelegentlich 500.000 und mehr Kilometer schadensfrei überstehen. Dazwischen liegen Fahrzeugtypen, die in der Mehrzahl zwischen 100 und 250.000km Laufleistung arttypische verschleißbedingte Motor- oder Getriebeschäden aufweisen. Die Aussage „der Mangel war bei Kauf bereits angelegt trifft also auf jeden Verschleißschaden nach Kauf eines Gebrauchtwagens zu!

Es kann nicht der Sinn des Schuldrechtes sein, dass alleine der verkaufende Händler durch den bei Gefahrübergang vorhandenen Verschleißzustand für jeden Schaden, der innerhalb der ersten sechs Monate der Rückwirkungsvermutung eintritt, zu haften hat unabhängig von der Kilometerlaufleistung, die zwischen Kaufdatum und Schadenseintritt zurückgelegt wurde. In der Rechtsprechung ist regelmäßig zu beobachten, dass der § 476 dem § 434 total übergeordnet wird. Der § 434 sagt aus:

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn Sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

 

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

 

Dies bedeutet, dass die Voraussetzung dieses Paragraphen in der Regel erfüllt sein sollten, wenn das Fahrzeug bei Kauf und nach erfolgter Probefahrt einwandfrei funktioniert bzw. wenn nach Zurücklegung mehrerer hundert Kilometern kein übermäßiger Öl- oder Treibstoffverbrauch festgestellt wird.

Vor Einführung des Gesetztes im Januar 2002  - also im Jahr 2001 -  herrschte große Unsicherheit über diese neue Gesetzgebung und veranlasste so manchen,  Erkundigungen beim Bundesjustizministerium, Berlin, einzuholen. Von dort wurde ab Sommer 2001 regelmäßig die Auskunft erteilt, man möge sich keine Sorgen machen bezüglich der Haftung, da der Fahrzeughalter mit jedem gefahrenen Kilometer selbst den Beweis erbringen würde, dass der Schaden bei Gefahrübergang nicht vorhanden war. Gleichzeitig wurde immer wieder betont, dass der Kfz-Händler nur für Schäden hafte, die bei Gefahrübergang vorhanden wären und nicht im Kaufvertrag erwähnt würden. Dies war gut gedacht und logisch. Was ist daraus geworden? Durch das unglückselige und verschwommene Wort „angelegt“ wurde das vom Gesetzgeber Gewollte in der Rechtsprechung nach und nach auf den Kopf gestellt. Beim Zustandekommen dieses wohl durchdachten Gesetzestextes hatte man nicht damit gerechnet, dass bei „gebrauchten Wirtschaftsgütern“ annähernd 100% aller Rechtsstreitigkeiten den Gebrauchtwagensektor betreffen. Ein Fahrzeug mit mehr als  10.000 Einzelteilen und alle Fahrzeuge mit unterschiedlichen Schwachstellen bestimmter Fahrzeugtypen stellen ein Problem dar, das nicht mit anderen gebrauchten Wirtschaftsgütern vergleichbar ist. Die Frage ist, wie lange sich der Kfz-Handel diese „Rechtsprechung“ noch gefallen lässt. Die Fachverbände nehmen diesen Zustand murrend zur Kenntnis aber sie schweigen dazu. Es wird höchste Zeit, dass das Wort „angelegt“ aus den Sachverständigengutachten verbannt wird. Es darf nur zwei Alternativen geben, entweder „der Schaden war bei Gefahrübergang weder vorhanden noch erkennbar, das Fahrzeug entsprach den Voraussetzungen des § 434“ oder der Mangel war bei Gefahrübergang vorhanden z.B. wenn überhöhter Treibstoff- oder Ölverbrauch erst nach einigen 100km Fahrtstrecke nach Kauf erkannt werden. In der Rechtsprechung muss endlich erkannt werden, dass der Kfz-Händler ausschließlich für Schäden haftet, die bei Gefahrübergang vorhanden waren.

Ein erfreulichen Lichtblick in die verworrene Rechtsprechung brachte das BGH-Urteil VIII ZR 329/03 vom 02.06.2004. Gerechterweise wurde eine Zeit lang darauf Bezug genommen, mit dem weiteren BGH-Urteil VIII ZR 259/06 vom 18.07.2007 trat wieder Ernüchterung ein.

Nicht ganz so klar wie bei den ölgeschmierten Verschleißpaarungen verhält es sich mit der Elektronik (Steuergeräte, Module etc.).

Auch diese Teile könnten in den Bereich „Verschleiß“ eingeordnet werden, da sie einem Alterungsprozess unterliegen.

Mit der Elektronik verhält es sich wie z. B. wenn an einem Kronleuchter sechs neue Glühbirnen eingeschraubt werden. Jeder weiß, dass bereits nach einer Woche eine Birne ausfallen kann während die Letzte erst nach drei oder vier Jahren defekt wird. Fahrzeughersteller die aus Kostenersparnisgründen derartige elektronische Elemente bei preisgünstigsten Anbietern einkaufen, wundern sich oft, dass bereits nach 30.000 bis 40.000 km und oft früher die ersten Ausfälle eintreten. Auch hier kann es nicht Sinn der Gewährleistungsgesetzgebung sein, dass der verkaufende Gebrauchtwagen-Händler über den Tag des Gefahrüberganges  hinaus für derartige Ausfälle haften muss.

Anders verhält es sich bei Versäumnissen der Kfz-Händler in Bezug auf Wartung der Klimaanlage, erforderliche Ölwechsel, Zahnriemenwechsel (nicht nur nach Kilometerlaufleistung sondern auch nach zeitlicher Abnutzung) etc. Diese Haftungspflicht muss im Sinne des Gewährleistungsrechtes beim Händler bleiben.

Bei aller Würdigung einer verbraucherfreundlichen Rechtssprechung ist Übertreibung nicht angebracht auf Kosten unangemessener und oft unzumutbarer Händlerbelastung.

 

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